| INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION |
Übereinkommen 54
Übereinkommen über den bezahlten Jahresurlaub für Schiffsleute, 1936
Dieses Übereinkommen ist noch nicht in Kraft getreten. Es ist im Jahre 1946 durch das Übereinkommen 72 und im Jahre 1949 durch das Übereinkommen 91 abgeändert worden.
Ort:Genf
Tagung:21
Tabelle der RatifizierungenDie Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Oktober 1936 zu ihrer einundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den bezahlten Urlaub für Schiffsleute, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 24. Oktober 1936, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den bezahlten Urlaub für Schiffsleute, 1936, bezeichnet wird.
Artikel 1
1. Dieses Übereinkommen gilt für Schiffsführer, Schiffsoffiziere und Mitglieder der Besatzung, einschließlich der Bordfunker in Diensten einer Gesellschaft für drahtlose Telegraphie auf allen Schiffen der Seeschiffahrt, gleichviel ob in öffentlichem oder privatem Besitz, die in einem Gebiet eingetragen sind, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, und die der gewerbsmäßigen Beförderung von Fracht oder von Fahrgästen dienen.
2. Die innerstaatliche Gesetzgebung bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein Schiff als Schiff der Seeschiffahrt im Sinne dieses Übereinkommens zu gelten hat.
3. Dieses Übereinkommen gilt nicht für
a) Personen, die auf Schiffen beschäftigt sind, die zur Fischerei, zum Walfischfang und zu ähnlichen Zwecken oder damit unmittelbar zusammenhängenden Arbeiten verwendet werden,
b) Personen, die auf Schiffen beschäftigt sind, deren Besatzung ausschließlich aus Mitgliedern der Familie des Reeders besteht, nach der Begriffsbestimmung, wie sie durch die innerstaatliche Gesetzgebung festgelegt ist,
c) Personen, die für ihre Dienste keine oder eine Entlohnung nur dem Namen nach erhalten oder ausschließlich im Wege der Gewinnbeteiligung entlohnt werden,
d) Personen, die ausschließlich oder vorwiegend für eigene Rechnung arbeiten,
e) Personen an Bord einfacher Holzfahrzeuge, wie „Dhows" und Dschunken,
f) Personen, deren Dienst ausschließlich die an Bord befindliche Fracht betrifft und die tatsächlich nicht im Dienste des Reeders oder des Schiffsführers stehen,
g) mitfahrende Hafenarbeiter.
Artikel 2
1. Jede Person, für die dieses Übereinkommen gilt, hat nach einjähriger ununterbrochener Dienstleistung im gleichen Betrieb Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub, dessen Dauer sein soll
a) für Schiffsführer, Schiffsoffiziere und Bordfunker mindestens zwölf Werktage,
b) für die übrigen Mitglieder der Besatzung mindestens neun Werktage.
2. Für die Berechnung der Zeitdauer, nach deren Ablauf der Urlaub fällig ist,
a) sind Dienste, die außerhalb des Heuervertrages geleistet worden sind, in die Zeit der ununterbrochenen Dienstleistungen einzurechnen,
b) sollen kurze Unterbrechungen des Dienstes, die nicht einer Handlungsweise oder dem Verschulden des Beteiligten zuzuschreiben sind und insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten, nicht so betrachtet werden, als ob sie die ihnen vorausgehende und nachfolgende Dienstzeit unterbrächen,
c) soll durch Wechsel im Betrieb oder im Besitz des Schiffes oder der Schiffe, auf dem oder auf denen der Beteiligte gedient hat, die Fortdauer der Dienstleistung nicht als unterbrochen betrachtet werden.
3. In den bezahlten Jahresurlaub werden nicht eingerechnet
a) öffentliche oder übliche Feiertage,
b) durch Krankheit verursachte Dienstunterbrechungen,
c) zum Ausgleich gewährter Urlaub für die im Dienst auf See verbrachten wöchentlichen Ruhetage und öffentlichen Feiertage.
4. Durch innerstaatliche Gesetzgebung oder Gesamtarbeitsverträge können die besonderen Voraussetzungen bestimmt werden, unter denen, vorbehaltlich der durch diese Gesetzgebung oder Gesamtarbeitsverträge festzusetzenden Bedingungen,
a) der bezahlte Jahresurlaub nach diesem Übereinkommen geteilt oder mit einem späteren Urlaub zusammengezogen werden kann,
b) der bezahlte Jahresurlaub, wenn es der Schiffsdienst in Ausnahmefällen erfordert, durch eine der in Artikel 4 genannten Vergütung mindestens gleichwertige Barzahlung abgegolten werden kann.
Artikel 3
1. Der Jahresurlaub ist im Gebiet, in dem das Schiff eingetragen ist, in einem der folgenden Häfen zu geben:
a) dem Heimathafen,
b) dem Anheuerungshafen des Urlaubsberechtigten,
c) dem Endbestimmungshafen des Schiffes.
2. Der Urlaub kann jedoch bei beiderseitiger Zustimmung in jedem sonstigen Hafen gegeben werden.
3. Der zustehende Jahresurlaub soll im gegenseitigen Einvernehmen und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Dienstes bei der ersten sich bietenden Gelegenheit gegeben werden.
Artikel 4
1. Jede Person, die Urlaub nach Artikel 2 dieses Übereinkommens nimmt, erhält während der ganzen Urlaubsdauer ihr gewöhnliches Entgelt.
2. Das nach dem vorstehenden Absatz zustehende gewöhnliche Entgelt umfaßt ein angemessenes Verpflegungsgeld und ist in einer Weise zu bemessen, die durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch Gesamtarbeitsvertrag zu bestimmen ist.
Artikel 5
Jede Vereinbarung über die Abdingung des Anspruches auf den bezahlten Jahresurlaub oder über den Verzicht auf solchen Urlaub ist als nichtig anzusehen.
Artikel 6
Die innerstaatliche Gesetzgebung kann bestimmen, daß jeder Person, die während ihres bezahlten Jahresurlaubs eine bezahlte Beschäftigung annimmt, ihr Anspruch auf Entgelt für die ganze Urlaubsdauer entzogen werden kann.
Artikel 7
Jede Person, die den Dienst verläßt oder die vom Arbeitgeber entlassen wird, bevor sie den ihr zustehenden Urlaub genommen hat, erhält für jeden Urlaubstag, der ihr nach diesem Übereinkommen gebührt, das in Artikel 4 vorgesehene Entgelt.
Artikel 8
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat zur Erleichterung seiner wirksamen Durchführung die Führung eines Urlaubsverzeichnisses durch den Arbeitgeber vorzuschreiben.
Artikel 9
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat Zwangsmaßnahmen zu erlassen, um dessen Durchführung sicherzustellen.
Artikel 10
Soweit kraft Gesetz, Entscheidung, Gewohnheit oder Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern günstigere Bedingungen gelten, als in diesem Übereinkommen vorgesehen sind, werden diese durch die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht berührt.
Artikel 11
1. Für die in Artikel 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation genannten Gebiete hat jedes Mitglied der Organisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, der Ratifikation eine Erklärung beizufügen, die die Gebiete bekanntgibt,
a) in denen es die Bestimmungen dieses Übereinkommens unverändert durchzuführen sich verpflichtet,
b) in denen es die Bestimmungen dieses Übereinkommens mit Abänderungen durchzuführen sich verpflichtet, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abänderungen,
c) in denen das Übereinkommen nicht durchgeführt werden kann, und in diesem Falle die Gründe dafür,
d) für die es sich die Entscheidung vorbehält.
2. Die Verpflichtungen nach Absatz 1 a) und b) dieses Artikels gelten als Bestandteil der Ratifikation und sind in gleicher Weise verbindlich.
3. Jedes Mitglied kann die Vorbehalte, die es in seiner früheren Erklärung nach Absatz 1 b), c) oder d) dieses Artikels gemacht hat, durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen.
Artikel 12
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 13
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft sechs Monate nachdem die Ratifikationen von fünf Mitgliedern der Organisation, von denen jedes eine Handelsflotte von mehr als einer Million Tonnen Bruttoraumgehalt besitzt, durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied sechs Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 14
Sobald die Ratifikationen von fünf unter den in Artikel 13 Absatz 2 erwähnten Mitgliedern eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
Artikel 15
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 16
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 17
1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 15, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 18
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.