| INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION |
Übereinkommen 53
Übereinkommen über das Mindestmaß beruflicher Befähigung der Schiffsführer und Schiffsoffiziere auf Handelsschiffen, 1936
Dieses Übereinkommen ist am 29. März 1939 in Kraft getreten.
Ort:Genf
Tagung:21
Tabelle der RatifizierungenDie Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Oktober 1936 zu ihrer einundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Vorschriften, die jedes schiffahrttreibende Land aufzustellen hätte über das Mindestmaß beruflicher Befähigung der Schiffsführer, der Wachoffiziere des Deckdienstes und der wachhabenden Schiffsingenieure auf Handelsschiffen, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 24. Oktober 1936, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Befähigungsausweise der Schiffsoffiziere, 1936, bezeichnet wird.
Artikel 1
1. Dieses Übereinkommen gilt für alle eingetragenen und der Seeschiffahrt dienenden Schiffe eines Gebietes, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist. Ausgenommen bleiben
a) Kriegsschiffe,
b) staatliche Schiffe und solche im Dienste von Behörden, die nicht der Handelsschiffahrt dienen,
c) einfache Holzfahrzeuge, wie „Dhows" und Dschunken.
2. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann für Schiffe mit weniger als 200 Tonnen Bruttoraumgehalt vollständige oder teilweise Ausnahmen zulassen.
Artikel 2
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als
a) „Schiffsführer oder Schiffer" jede Person, der die Befehlsgewalt über ein Schiff übertragen ist,
b) „Wachoffizier des Deckdienstes" jede Person, mit Ausnahme der Lotsen, der tatsächlich die Leitung, die Navigation oder die Steuerung eines Schiffes übertragen ist,
c) „leitender Schiffsingenieur" jede Person, der die ständige Leitung des Dienstes für die Antriebsmaschinen eines Schiffes übertragen ist,
d) „wachhabender Schiffsingenieur" jede Person, die tatsächlich mit der Führung der Antriebsmaschinen eines Schiffes betraut ist.
Artikel 3
1. Keine Person darf an Bord eines Schiffes, für das dieses Übereinkommen gilt, die Dienste des Schiffsführers oder Schiffers, eines Wachoffiziers des Deckdienstes, des leitenden Schiffsingenieurs oder eines wachhabenden Schiffsingenieurs ausüben noch zur Ausübung solcher Dienste eingesetzt werden, wenn sie nicht einen Befähigungsausweis besitzt, aus dem sich ihre Eignung zur Ausübung dieser Dienste ergibt. Dieser Ausweis muß von der zuständigen Stelle des Gebietes ausgestellt oder anerkannt sein, in dem das Schiff eingetragen ist.
2. Von den Bestimmungen dieses Artikels darf nur in Fällen höherer Gewalt abgewichen werden.
Artikel 4
1. Keine Person darf einen Befähigungsausweis erhalten,
a) wenn sie nicht das Mindestalter erreicht hat, das für die Ausstellung dieses Befähigungsausweises vorgeschrieben ist,
b) wenn sie nicht eine berufliche Erfahrung von mindestens der Dauer besitzt, wie sie für die Ausstellung dieses Befähigungsausweises vorgeschrieben ist,
c) wenn sie nicht mit Erfolg die Prüfungen bestanden hat, die von der zuständigen Stelle veranstaltet und beaufsichtigt werden, um festzustellen, ob sie die notwendige Eignung für die Erfüllung der Dienste besitzt, die dem Befähigungsausweis, für den sie Anwärter ist, entsprechen.
2. Die innerstaatliche Gesetzgebung hat
a) ein Mindestalter und eine Mindestdauer der Berufserfahrung zu bestimmen, die von den Anwärtern auf einen Befähigungsausweis für jede Dienstgruppe zu fordern sind,
b) die Veranstaltung und Überwachung einer oder mehrerer Prüfungen durch die zuständige Stelle vorzusehen, um festzustellen, ob die Anwärter auf Befähigungsausweise die notwendige Eignung zur Erfüllung der Dienste besitzen, die den beantragten Ausweisen entsprechen.
3. Jedes Mitglied der Organisation kann Personen, die die Prüfungen nach Absatz 2 b) dieses Artikels nicht abgelegt haben, während eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt seiner Ratifikation, Befähigungsausweise ausstellen, vorausgesetzt, daß
a) diese Personen tatsächlich eine praktische Erfahrung besitzen, die für die Ausübung der dem betreffenden Befähigungsausweis entsprechenden Dienste genügt,
b) gegen solche Personen kein schwerer technischer Fehler festgestellt worden ist.
Artikel 5
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat seine tatsächliche Durchführung durch eine wirksame Aufsicht sicherzustellen.
2. Die innerstaatliche Gesetzgebung bestimmt die Fälle, in denen die Behörden eines Mitgliedes jedes Schiff, das in seinem Gebiet eingetragen ist, wegen einer Übertretung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zurückhalten können.
3. Falls die Behörden eines Mitgliedes, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, eine Übertretung seiner Bestimmungen an Bord eines Schiffes feststellen, welches im Gebiet eines anderen Mitgliedes eingetragen ist, das dieses Übereinkommen gleichfalls ratifiziert hat, so haben sie davon den Konsul des Mitgliedes in Kenntnis zu setzen, in dessen Gebiet das Schiff eingetragen ist.
Artikel 6
1. Die innerstaatliche Gesetzgebung hat Strafen oder Dienststrafmaßnahmen für die Fälle festzusetzen, in denen die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht eingehalten worden sind.
2. Insbesondere sind solche Strafen oder Dienststrafmaßnahmen vorzusehen gegen
a) den Reeder oder seinen Vertreter, den Schiffsführer oder den Schiffer, die jemand ohne den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Befähigungsausweis in Dienst nehmen,
b) den Schiffsführer oder Schiffer, der es zuläßt, daß jemand einen der in Artikel 2 dieses Übereinkommens bezeichneten Dienste ausübt, ohne einen Befähigungsausweis zu besitzen, der mindestens dem betreffenden Dienst entspricht,
c) Personen, die in betrügerischer Weise oder durch Gebrauch gefälschter Papiere eine Anstellung erlangen, ohne den entsprechenden Befähigungsausweis zur Ausübung einer der in Artikel 2 dieses Übereinkommens bezeichneten Dienste zu besitzen.
Artikel 7
1. Für die in Artikel 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation genannten Gebiete hat jedes Mitglied der Organisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, der Ratifikation eine Erklärung beizufügen, die die Gebiete bekanntgibt,
a) in denen es die Bestimmungen dieses Übereinkommens unverändert durchzuführen sich verpflichtet,
b) in denen es die Bestimmungen dieses Übereinkommens mit Abänderungen durchzuführen sich verpflichtet, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abänderungen,
c) in denen das Übereinkommen nicht durchgeführt werden kann, und in diesem Falle die Gründe dafür,
d) für die es sich die Entscheidung vorbehält.
2. Die Verpflichtungen nach Absatz 1 a) und b) dieses Artikels gelten als Bestandteil der Ratifikation und sind in gleicher Weise verbindlich.
3. Jedes Mitglied kann die Vorbehalte, die es in seiner früheren Erklärung nach Absatz 1 b), c) oder d) dieses Artikels gemacht hat, durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen.
Artikel 8
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 9
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 10
Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
Artikel 11
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 12
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 13
1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 11, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 14
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.