INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Übereinkommen 52

Übereinkommen über den bezahlten Jahresurlaub, 1936

Dieses Übereinkommen ist am 22. September 1939 in Kraft getreten.
Ort:Genf 
Tagung:20 
Tabelle der Ratifizierungen

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1936 zu ihrer zwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den bezahlten Jahresurlaub, eine Frage, die den zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 24. Juni 1936, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den bezahlten Urlaub, 1936, bezeichnet wird.



Artikel 1

1. Dieses Übereinkommen gilt für die Arbeitnehmer in den nachstehenden Betrieben und Unternehmungen, gleichviel ob es sich um öffentliche oder private handelt:

a) Betriebe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertiggestellt, verkaufsbereit gemacht, zerstört oder abgebrochen werden oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, einschließlich des Schiffbaus sowie der Erzeugung, Umformung und Übertragung von Elektrizität und sonstiger motorischer Kraft irgendwelcher Art;

b) Betriebe, die sich ausschließlich oder vorwiegend mit dem Bau, dem Wiederaufbau, der Instandhaltung, der Ausbesserung, dem Umbau oder dem Abbruch der folgenden Bauwerke befassen:

Bauwerke,

Eisenbahnen,

Straßenbahnen,

Flugplätze,

Häfen,

Docks,

Hafendämme,

Uferschutzbauten an Binnengewässern und Meeren,

Kanäle,

Anlagen für die Binnen- und Seeschiffahrt oder das Flugwesen,

Straßen,

Tunnels,

Brücken,

Straßenüberführungen,

Abwässerkanäle,

Brunnenschächte,

Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen,

Fernvermittlungsanlagen,

Anlagen für die Erzeugung oder Verteilung von elektrischem Strom oder Gas,

Erdölleitungen,

Wasserwerke,

sowie Betriebe, die sich mit anderen ähnlichen Arbeiten oder mit den dazu nötigen Vor- und Fundierungsarbeiten befassen;

c) Betriebe zur Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen, Eisenbahnen, Binnengewässern oder in der Luft einschließlich des Verkehrs mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen, Werften, in Lagerhäusern und auf Flugplätzen;

d) Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen;

e) Handelsbetriebe einschließlich der Post und der Fernvermittlungsbetriebe;

f) Betriebe und Verwaltungen, in denen Büroarbeit überwiegt;

g) Pressebetriebe;

h) Betriebe, die der Behandlung oder Unterbringung von Kranken, Gebrechlichen, Bedürftigen und Geisteskranken dienen;

i) Hotels, Gasthöfe, Gastwirtschaften, Pensionen, Klubs, Kaffeehäuser und andere Betriebe, in denen Speisen oder Getränke an Gäste verabreicht werden;

j) Theater und andere Vergnügungsbetriebe;

k) Betriebe, die sowohl Handels- als auch gewerbliche Betriebe sind und nicht völlig unter eine der vorstehend genannten Gruppen fallen.

2. In jedem Lande bestimmt die zuständige Stelle nach Anhörung der wichtigsten beteiligten Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern solche bestehen, die Grenze zwischen den im vorigen Absatz genannten und den durch dieses Übereinkommen nicht erfaßten Betrieben und Unternehmungen.

3. In jedem Lande kann die zuständige Stelle vom Geltungsbereich dieses Übereinkommens ausnehmen

a) Personen in Betrieben oder Unternehmungen, in denen nur Familienangehörige des Arbeitnehmers beschäftigt sind,

b) Personen, die bei einer öffentlichen Verwaltung beschäftigt sind und auf Grund ihrer Anstellungsbedingungen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von mindestens der gleichen Dauer haben, wie in diesem Übereinkommen vorgesehen ist.



Artikel 2

1. Jede Person, für die dieses Übereinkommen gilt, hat nach einjähriger ununterbrochener Dienstleistung Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von mindestens sechs Werktagen.

2. Personen unter sechzehn Jahren einschließlich der Lehrlinge haben nach einjähriger ununterbrochener Dienstleistung Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von mindestens zwölf Werktagen.

3. In den bezahlten Jahresurlaub werden nicht eingerechnet

a) öffentliche und übliche Feiertage,

b) durch Krankheit verursachte Arbeitsunterbrechungen.

4. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann ausnahmsweise die Teilung des bezahlten Jahresurlaubs zulassen, jedoch nur für jenen Teil des Urlaubs, um den die in diesem Artikel vorgeschriebene Mindestdauer überschritten wird.

5. Die Dauer des bezahlten Jahresurlaubs ist im Verhältnis zur Dauer der Dienstzeit nach den Bedingungen, die die innerstaatliche Gesetzgebung bestimmt, zu erhöhen.



Artikel 3

Jede Person, die Urlaub nach Artikel 2 dieses Übereinkommens nimmt, erhält während der ganzen Urlaubsdauer

a) entweder ihr gewöhnliches Entgelt, das so zu berechnen ist, wie es die innerstaatliche Gesetzgebung bestimmt, einschließlich ihres etwaigen Entgeltes in Sachleistungen, oder

b) das durch Gesamtarbeitsvertrag festgesetzte Entgelt.



Artikel 4

Jede Vereinbarung über die Abdingung des Anspruches auf den bezahlten Jahresurlaub oder über den Verzicht auf solchen Urlaub ist als nichtig anzusehen.



Artikel 5

Die innerstaatliche Gesetzgebung kann bestimmen, daß jeder Person, die während ihres bezahlten Jahresurlaubs eine bezahlte Beschäftigung annimmt, ihr Anspruch auf Entgelt für die ganze Urlaubsdauer entzogen werden kann.



Artikel 6

Jede Person, die aus einem dem Arbeitgeber zur Last fallenden Grunde entlassen wird, bevor sie den ihr zustehenden Urlaub nehmen konnte, erhält für jeden Urlaubstag, der ihr nach diesem Übereinkommen gebührt, das in Artikel 3 vorgesehene Entgelt.



Artikel 7

Um die Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern, hat jeder Arbeitgeber in der von der zuständigen Stelle genehmigten Weise in ein Verzeichnis einzutragen

a) den Zeitpunkt des Dienstantritts jeder von ihm beschäftigten Person sowie die Dauer des ihr zustehenden bezahlten Jahresurlaubs,

b) die Zeit, in der jede Person ihren bezahlten Jahresurlaub nimmt,

c) das Entgelt, das jede Person für die Dauer des bezahlten Jahresurlaubs erhalten hat.



Artikel 8

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat Zwangsmaßnahmen vorzusehen, um dessen Durchführung sicherzustellen.



Artikel 9

Soweit kraft Gesetz, Entscheidung, Gewohnheit oder Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern günstigere Bedingungen gelten, als in diesem Übereinkommen vorgesehen sind, werden diese durch die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht berührt.



Artikel 10

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.



Artikel 11

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.



Artikel 12

Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.



Artikel 13

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.



Artikel 14

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.



Artikel 15

1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 13, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.



Artikel 16

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.