| INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION |
Übereinkommen 51
Übereinkommen über die Verkürzung der Arbeitszeit bei öffentlichen Arbeiten, 1936
Dieses Übereinkommen ist noch nicht in Kraft getreten.
Ort:Genf
Tagung:20
Tabelle der RatifizierungenDie Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die in Genf am 4. Juni 1936 zu ihrer zwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,
geht von der Erwägung aus, daß die Frage der Verkürzung der Arbeitszeit bei den von den Regierungen unternommenen oder unterstützten öffentlichen Arbeiten den dritten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet;
sie bestätigt den durch das Übereinkommen über die Vierzigstundenwoche, 1935, festgelegten Grundsatz, der auch die Aufrechterhaltung des Standes der Lebenshaltung der Arbeitnehmer umfaßt, und
hält es für erwünscht, durch eine internationale Vereinbarung diesen Grundsatz bei den öffentlichen Arbeiten durchzuführen.
Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1936, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Verkürzung der Arbeitszeit (öffentliche Arbeiten), 1936, bezeichnet wird.
Artikel 1
1. Dieses Übereinkommen gilt für Personen, die bei den von einer Zentralregierung finanzierten oder unterstützten Hoch- und Tiefbauarbeiten unmittelbar beschäftigt sind.
2. Im Sinne dieses Übereinkommens wird die genaue Bedeutung der Ausdrücke „Hoch- und Tiefbau", „finanziert" und „unterstützt" durch die zuständige Stelle bestimmt nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern solche bestehen.
3. Die zuständige Stelle kann nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern solche bestehen, vom Geltungsbereich dieses Übereinkommens ausnehmen
a) Personen in Betrieben, in denen nur Angehörige der Familie des Arbeitgebers beschäftigt sind,
b) Personen in leitender Stelle, die gewöhnlich keine körperliche Arbeit verrichten.
Artikel 2
1. Die Arbeitszeit der Personen, für die dieses Übereinkommen gilt, darf durchschnittlich vierzig Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
2. Für Personen, die in aufeinanderfolgenden Schichten mit Arbeiten beschäftigt sind, die ihrer Natur nach zu keinem Zeitpunkt des Tages, der Nacht oder der Woche unterbrochen werden können, darf die wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich zweiundvierzig Stunden erreichen.
3. Die zuständige Stelle bestimmt nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern solche bestehen, die unter Absatz 2 dieses Artikels fallenden Arbeiten.
4. Wenn die Arbeitszeit nach einer Durchschnittsdauer berechnet wird, bestimmt die zuständige Stelle nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern solche bestehen, die Zahl der Wochen, die der Berechnung dieser Durchschnittsdauer zugrunde gelegt werden darf, sowie die wöchentliche Höchstzahl der Arbeitsstunden.
5. Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als „Arbeitszeit" die Zeit, während der das Personal zur Verfügung des Arbeitgebers steht; sie umfaßt nicht die Ruhepausen, während deren das Personal nicht zur Verfügung des Arbeitgebers steht.
Artikel 3
1. Die zuständige Stelle kann nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern solche bestehen, durch Verordnungen eine Überschreitung der im vorstehenden Artikel festgesetzten Arbeitszeitgrenzen zulassen für
a) Personen, die mit Vorbereitungs- oder Ergänzungsarbeiten beschäftigt sind, die notwendigerweise außerhalb der allgemeinen Arbeitszeit des Betriebes, des Betriebsteiles oder der Schicht ausgeführt werden müssen,
b) Personen bei Beschäftigungen, die ihrer Natur nach längere Zeiten der Untätigkeit mit sich bringen, während deren diese Personen weder körperliche Arbeit leisten noch eine dauernde Aufmerksamkeit aufwenden oder während deren sie nur auf ihren Posten bleiben, um im Bedarfsfall zur Verfügung zu stehen.
2. Die Verordnungen nach Absatz 1 haben die Höchstzahl der Arbeitsstunden zu bestimmen, die auf Grund dieses Artikels geleistet werden dürfen.
3. Die zuständige Stelle kann die Überschreitung der im vorigen Artikel festgesetzten Arbeitszeitgrenzen unter Bestimmung des Ausmaßes der Verlängerung zulassen, soweit es bei Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse, wie schwieriger Zugang zur Arbeitsstätte oder Unmöglichkeit der Einstellung einer ausreichenden Zahl gelernter Arbeitskräfte, erforderlich ist, um eine ernstliche Störung der Ausführung einer bestimmten Arbeit zu verhüten.
Artikel 4
Die in den vorigen Artikeln festgesetzten Arbeitszeitgrenzen können überschritten werden, jedoch nur soweit es erforderlich ist, um eine ernstliche Störung des regelmäßigen Betriebes zu verhüten,
a) wenn eine Betriebsstörung eingetreten ist oder droht, wenn dringliche Arbeiten an den Maschinen oder an den Betriebseinrichtungen vorzunehmen sind oder wenn höhere Gewalt vorliegt,
b) um das unvorhergesehene Ausbleiben eines oder mehrerer Mitglieder einer Schicht auszugleichen.
Artikel 5
1. Die in den Artikeln 2 und 3 festgesetzten Arbeitszeitgrenzen dürfen überschritten werden, falls die Verlängerung der Arbeitszeit bestimmter Personen für die Beendigung einer Arbeit notwendig ist, die aus technischen Gründen nicht unterbrochen werden kann.
2. Die zuständige Stelle bestimmt nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern solche bestehen, die unter diesen Artikel fallenden Arbeiten und die Höchstzahl der über die festgesetzten Grenzen hinausgehenden Stunden, während deren die betreffenden Personen arbeiten dürfen.
3. Die auf Grund dieses Artikels geleisteten Überstunden sind mit einem Zuschlag von mindestens 25 vom Hundert des Normallohnes zu vergüten.
Artikel 6
1. Die zuständige Stelle kann eine bestimmte Zahl von Überstunden für außergewöhnliche Fälle der Arbeitshäufung bewilligen. Diese Überstundenzahl darf nur durch Verordnungen bewilligt werden. Vorher sind die beteiligten Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern solche bestehen, über die Notwendigkeit solcher Überstunden und ihre Zahl anzuhören. Die Höchstzahl der so bewilligten Überstunden darf in keinem Falle jährlich mehr als hundert für den einzelnen Arbeitnehmer betragen.
2. Die auf Grund dieses Artikels geleisteten Überstunden sind mit einem Zuschlag von mindestens 25 vom Hundert des Normallohnes zu vergüten.
Artikel 7
Um die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu erleichtern, wird jeder Arbeitgeber verpflichtet,
a) durch Anschläge an gut sichtbarer Stelle im Betrieb oder an einem anderen geeigneten Ort oder auf sonst eine von der zuständigen Stelle genehmigte Weise bekanntzugeben
i) die Stunden des Beginnes und der Beendigung der Arbeit,
ii) bei Schichtarbeit die Stunden des Beginnes und der Beendigung jeder Schicht,
iii) bei turnusweiser Beschäftigung eine Beschreibung der Regelung einschließlich eines Arbeitszeitplanes für jede Person oder Personengruppe,
iv) die Anordnungen in den Fällen, in denen der Berechnung der wöchentlichen Durchschnittsdauer der Arbeitszeit mehrere Wochen zugrunde gelegt werden,
v) die Ruhepausen, soweit sie nicht in die Arbeitszeit eingerechnet werden,
b) alle auf Grund des Artikels 3 Absatz 3 und der Artikel 5 und 6 geleisteten Überstunden sowie die für solche Überstunden gewährte Vergütung in ein Verzeichnis einzutragen, dessen Form die zuständige Stelle genehmigt hat.
Artikel 8
Die Jahresberichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung dieses Übereinkommens haben insbesondere über folgende Punkte vollständige Angaben zu enthalten:
a) Die Begriffsbestimmungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2,
b) die Arbeiten, die die zuständige Stelle als solche im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 bezeichnet hat, die ihrer Natur nach nicht unterbrochen werden dürfen,
c) die Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 4,
d) die Verfügungen nach Artikel 3,
e) die auf Grund des Artikels 6 bewilligten Überstunden.
Artikel 9
Soweit kraft Gesetz, Entscheidung, Gewohnheit oder Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern günstigere Arbeitsbedingungen gelten, als in diesem Übereinkommen vorgesehen sind, werden diese durch die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht berührt.
Artikel 10
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 11
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 12
Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
Artikel 13
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 14
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 15
1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 13, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 16
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.