INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Übereinkommen 50

Übereinkommen über die Regelung bestimmter Sonderverfahren der Anwerbung von Arbeitnehmern, 1936

Dieses Übereinkommen ist am 8. September 1939 in Kraft getreten.
Ort:Genf 
Tagung:20 
Tabelle der Ratifizierungen

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1936 zu ihrer zwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Regelung bestimmter Sonderverfahren der Anwerbung von Arbeitnehmern, eine Frage, die den ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 20. Juni 1936, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Anwerbung eingeborener Arbeitnehmer, 1936, bezeichnet wird.



Artikel 1

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, die Anwerbung eingeborener Arbeitnehmer in allen seiner Hoheit unterstehenden Gebieten, in denen eine solche Anwerbung besteht oder in Zukunft bestehen könnte, nach den folgenden Bestimmungen zu regeln.



Artikel 2

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als

a) „Anwerbung" alle Handlungen, die unternommen werden zu dem Zweck, sich oder Dritten die Arbeit von Personen zu beschaffen, die ihre Dienste an der Arbeitsstätte, bei einer öffentlichen Auswanderungs- oder Arbeitsvermittlungsstelle oder in einer von einem Arbeitgeberverband geleiteten und der Aufsicht der zuständigen Stelle unterstehenden Stelle nicht freiwillig anbieten,

b) „eingeborene Arbeitnehmer" die zur eingeborenen Bevölkerung gehörigen oder ihr gleichgestellten Arbeitnehmer der von Mitgliedern der Organisation abhängigen Gebiete sowie die zur abhängigen eingeborenen Bevölkerung gehörigen oder ihr gleichgestellten Arbeitnehmer des Mutterlandes von Mitgliedern der Organisation.



Artikel 3

Die zuständige Stelle kann, wenn ein solches Vorgehen nach den Umständen erwünscht ist, die Anwerbung folgender Art vom Geltungsbereich dieses Übereinkommens ausnehmen, sofern sie nicht von Personen oder Vereinigungen ausgeübt wird, die die Anwerbung gewerbsmäßig betreiben:

a) Die Anwerbung durch Arbeitgeber oder im Namen von Arbeitgebern, die nicht mehr als eine bestimmte, begrenzte Zahl von Arbeitnehmern beschäftigen,

b) die Anwerbung innerhalb eines vorgeschriebenen, begrenzten Umkreises um die Arbeitsstätte,

c) die Anwerbung von Arbeitnehmern für den Haushalt oder die persönliche Bedienung und für andere als körperliche Arbeiten.



Artikel 4

Bevor ein Plan für den wirtschaftlichen Ausbau eines Gebietes genehmigt wird, der voraussichtlich die Anwerbung von Arbeitskräften erfordert, hat die zuständige Stelle alle Maßnahmen zu treffen, die durchführbar und notwendig erscheinen, um

a) zu verhüten, daß durch die Arbeitgeber oder in deren Namen auf die betreffende Bevölkerung ein Zwang ausgeübt wird, um die erforderlichen Arbeitskräfte zu erlangen,

b) soweit als möglich sicherzustellen, daß durch die Nachfrage nach Arbeitskräften die politische und soziale Ordnung der betreffenden Bevölkerung nicht gefährdet und ihre Anpassungsfähigkeit an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beeinträchtigt wird,

c) allen anderen nachteiligen Folgen entgegenzuwirken, die ein solcher wirtschaftlicher Ausbau für die betreffende Bevölkerung mit sich bringen könnte.



Artikel 5

1. Bevor die zuständige Stelle die Erlaubnis zur Anwerbung von Arbeitskräften in einem Gebiet erteilt, hat sie die möglichen Folgen des Entzuges erwachsener Männer für das Gemeinschaftsleben der betreffenden Bevölkerung in Betracht zu ziehen und dabei insbesondere zu berücksichtigen

a) die Bevölkerungsdichte, deren Neigung zur Zu- oder Abnahme und die voraussichtliche Auswirkung des Entzuges erwachsener Männer auf die Zahl der Geburten,

b) die möglichen Auswirkungen des Entzuges erwachsener Männer auf die Gesundheit, die Wohlfahrt und die Entwicklung der betreffenden Bevölkerung, besonders hinsichtlich der Versorgung mit Lebensmitteln,

c) die durch den Entzug erwachsener Männer für Familie und Sittlichkeit entstehenden Gefahren,

d) die möglichen Auswirkungen des Entzuges erwachsener Männer auf die gesellschaftliche Ordnung der betreffenden Bevölkerung.

2. Die zuständige Stelle hat, wenn ein solches Vorgehen nach den Umständen sich verwirklichen läßt und notwendig ist, zum Schutze der betreffenden Bevölkerung gegen alle mit dem Entzug erwachsener Männer verbundenen nachteiligen Folgen die Höchstzahl der erwachsenen Männer, die in einer als Einheit bestehenden Gemeinschaft angeworben werden dürfen, festzusetzen. Dabei darf die Zahl der verbleibenden erwachsenen Männer nicht unter einen bestimmten Hundertsatz sinken, wie er sich aus dem gewöhnlichen Verhältnis der Zahl der erwachsenen Männer zu jener der Frauen und Kinder ergibt.



Artikel 6

Nicht erwachsene Personen dürfen nicht angeworben werden. Doch kann die zuständige Stelle mit Zustimmung der Eltern die Anwerbung nicht erwachsener Personen von einem bestimmten Alter ab für leichte Arbeiten zulassen, wenn sie Sicherungen für deren Wohlfahrt vorschreibt.



Artikel 7

1. Die Anwerbung eines Familienhauptes darf nicht so ausgelegt werden, als ob sie die Anwerbung irgendeines Mitgliedes seiner Familie mitumfasse.

2. Die zuständige Stelle hat, wenn ein solches Vorgehen nach den Umständen sich verwirklichen läßt und erwünscht ist, dahin zu wirken, daß sich die angeworbenen Arbeitnehmer von ihren Familien begleiten lassen, insbesondere wenn die Arbeitnehmer für landwirtschaftliche oder ähnliche Arbeiten nach einem von ihrem Wohnsitz weit entfernten Ort und über eine bestimmte Dauer hinaus angeworben werden.

3. Die angeworbenen Arbeitnehmer dürfen von ihren Frauen und minderjährigen Kindern, denen die Erlaubnis erteilt wurde, sie zur Arbeitsstätte zu begleiten und dort bei ihnen zu bleiben, nicht getrennt werden, es sei denn, daß die Beteiligten es ausdrücklich verlangen.

4. Falls vor der Abreise des Arbeitnehmers vom Anwerbungsort nichts anderes vereinbart ist, gilt die Erlaubnis, den Arbeitnehmer zu begleiten, auch als Erlaubnis, während der ganzen Dauer seines Arbeitsverhältnisses bei ihm zu bleiben.



Artikel 8

Die zuständige Stelle kann, wenn ein solches Vorgehen nach den Umständen sich verwirklichen läßt und erwünscht ist, die Erteilung der Erlaubnis zur Anwerbung davon abhängig machen, daß die angeworbenen Arbeitnehmer an der Arbeitsstätte unter angemessener Berücksichtigung ihrer ethnischen Verwandtschaft gruppiert werden.



Artikel 9

Öffentliche Beamte dürfen weder unmittelbar noch mittelbar für private Betriebe anwerben, es sei denn, daß die angeworbenen Arbeitnehmer bei gemeinnützigen Arbeiten beschäftigt werden sollen, deren Ausführung an private Betriebe für Rechnung einer Behörde vergeben wurde.



Artikel 10

Häuptlinge und andere Amtspersonen sowie Behörden der Eingeborenen dürfen

a) sich nicht als Anwerber betätigen,

b) auf Personen, die für die Anwerbung in Betracht kommen, keinen Druck ausüben,

c) keine besondere Vergütung aus irgendeiner Quelle entgegennehmen oder keinen sonstigen besonderen Vorteil daraus ziehen, weil sie bei der Anwerbung mitgewirkt haben.



Artikel 11

Keine Person oder Vereinigung darf gewerbsmäßig anwerben, es sei denn, daß diese Person oder Vereinigung von der zuständigen Stelle eine Erlaubnis zur Anwerbung erhalten hat und Arbeitnehmer für eine öffentliche Verwaltung oder für einen oder mehrere bestimmte Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände anwirbt.



Artikel 12

Arbeitgeber und deren Beauftragte, Arbeitgeberverbände, von Arbeitgebern unterstützte Verbände, Beauftragte der Arbeitgeberverbände und der von Arbeitgebern unterstützten Verbände dürfen nur anwerben, wenn sie von der zuständigen Stelle eine Erlaubnis zur Anwerbung erhalten haben.



Artikel 13

1. Bevor die zuständige Stelle die Erlaubnis zur Anwerbung erteilt, hat sie

a) sich zu vergewissern, daß der Bewerber, wenn es sich um eine Einzelperson handelt, die erforderliche Eignung besitzt und unbescholten ist,

b) den Bewerber, wenn es sich nicht um einen Arbeitgeberverband oder um einen von Arbeitgebern unterstützten Verband handelt, zu verpflichten, in Geld oder auf andere Weise für die gewissenhafte Erfüllung der ihm als Inhaber der Erlaubnis erwachsenden Obliegenheiten Sicherheit zu leisten,

c) den Bewerber, wenn es sich um einen Arbeitgeber handelt, zu verpflichten, in Geld oder auf andere Weise für die Zahlung der fälligen Löhne Sicherheit zu leisten,

d) sich zu vergewissern, daß angemessene Maßnahmen für Gesundheit und Wohlfahrt der anzuwerbenden Arbeitnehmer getroffen sind.

2. Die Inhaber einer Erlaubnis haben in der von der zuständigen Stelle genehmigten Weise eine Liste zu führen, aus der sich ersehen läßt, ob jede Anwerbungshandlung vorschriftsmäßig vorgenommen wurde, und aus der die Person jedes angeworbenen Arbeitnehmers festgestellt werden kann.

3. Jeder Inhaber einer Erlaubnis, der als Beauftragter des Inhabers einer anderen Erlaubnis handelt, soll, soweit als möglich, ein festes Gehalt erhalten; bezieht er eine nach der Zahl der angeworbenen Arbeitnehmer bemessene Vergütung, so darf diese einen von der zuständigen Stelle festzusetzenden Höchstbetrag nicht überschreiten.

4. Die Geltungsdauer der Erlaubnis ist auf eine von der zuständigen Stelle festzusetzende Zeit zu beschränken, die ein Jahr nicht überschreiten darf.

5. Die Erneuerung der Erlaubnis ist davon abhängig zu machen, wie ihr Inhaber die Bedingungen, unter denen die Erlaubnis erteilt worden ist, erfüllt hat.

6. Die zuständige Stelle ist berechtigt,

a) die Erlaubnis zurückzuziehen, wenn sich der Inhaber einer solchen Übertretung oder eines solchen Vergehens schuldig gemacht hat, daß er als Anwerber ungeeignet erscheint,

b) die Erlaubnis für so lange außer Kraft zu setzen, bis das Ergebnis einer etwa eingeleiteten Untersuchung über die Handlungsweise des Inhabers der Erlaubnis vorliegt.



Artikel 14

1. Keine Person darf den Inhaber einer Erlaubnis bei der eigentlichen Anwerbung als Hilfskraft unterstützen, wenn sie dazu nicht von einem öffentlichen Beamten die Genehmigung erhalten hat und einen vom Inhaber der Erlaubnis ausgestellten Ausweis besitzt.

2. Der Inhaber einer Erlaubnis ist für das einwandfreie Verhalten dieser Hilfskraft verantwortlich.



Artikel 15

1. Die zuständige Stelle kann, wenn ein solches Vorgehen nach den Umständen notwendig oder erwünscht ist, Arbeitnehmer, die sich als Anwerber betätigen, von der Verpflichtung zur Einholung einer Erlaubnis befreien, wenn sie

a) Arbeitnehmer des Unternehmens sind, für das sie anwerben,

b) vom Arbeitgeber den ausdrücklichen schriftlichen Auftrag zur Anwerbung von Arbeitnehmern erhalten haben,

c) keinerlei Vergütung oder sonstige Vorteile für die Anwerbung beziehen.

2. Arbeitnehmer, die sich als Anwerber betätigen, dürfen den Angeworbenen keine Lohnvorschüsse gewähren.

3. Arbeitnehmer, die sich als Anwerber betätigen, dürfen die Anwerbung nur innerhalb eines von der zuständigen Stelle abzugrenzenden Gebietes ausüben.

4. Die Handlungen der Arbeitnehmer, die sich als Anwerber betätigen, sind in einer von der zuständigen Stelle festzusetzenden Weise zu überwachen.



Artikel 16

1. Die angeworbenen Arbeitnehmer sind einem öffentlichen Beamten vorzuführen, der sich zu vergewissern hat, ob die gesetzlichen Vorschriften über die Anwerbung eingehalten, insbesondere, ob die Arbeitnehmer keinem unerlaubten Druck ausgesetzt oder in betrügerischer oder irrtümlicher Weise angeworben worden sind.

2. Die angeworbenen Arbeitnehmer sind diesem Beamten möglichst nahe bei dem Anwerbungsort vorzuführen oder spätestens am Ort der Abreise aus dem Anwerbungsgebiet, sofern es sich um Arbeitnehmer handelt, die in einem Gebiet für eine Beschäftigung in einem anderen, nicht derselben Verwaltung unterstellten Gebiet angeworben wurden.



Artikel 17

Wenn sich dies nach den Umständen verwirklichen läßt und notwendig ist, hat die zuständige Stelle vorzuschreiben, daß jeder angeworbene Arbeitnehmer, der nicht am Ort der Anwerbung oder in dessen Nähe eingestellt wird, ein Schriftstück -- z.B. einen Ausweis, ein Arbeitsbuch oder einen vorläufigen Vertrag -- erhält, worin die von der zuständigen Stelle gegebenenfalls festgesetzten Einzelheiten enthalten sind, z.B. Angaben über die Person des Arbeitnehmers, die Bedingungen für die in Aussicht genommene Beschäftigung und etwaige Lohnvorschüsse, die der Arbeitnehmer erhalten hat.



Artikel 18

1. Jeder angeworbene Arbeitnehmer ist ärztlich zu untersuchen.

2. Wird der Arbeitnehmer angeworben für eine vom Ort der Anwerbung entfernte Beschäftigung oder für eine Beschäftigung in einem Gebiet, das einer anderen Verwaltung untersteht, so hat die ärztliche Untersuchung möglichst nahe beim Ort der Anwerbung zu erfolgen oder spätestens am Ort der Abreise aus dem Anwerbungsgebiet, sofern es sich um Arbeitnehmer handelt, die in einem Gebiet für eine Beschäftigung in einem anderen, nicht derselben Verwaltung unterstellten Gebiet angeworben wurden.

3. Die zuständige Stelle kann öffentliche Beamte, denen die Arbeitnehmer nach Artikel 16 vorzuführen sind, ermächtigen, die Abreise dieser Arbeitnehmer vor der ärztlichen Untersuchung zuzulassen, wenn sie sich vergewissert haben, daß

a) die ärztliche Untersuchung nahe beim Ort der Anwerbung oder am Ort der Abreise unmöglich war und ist,

b) der Arbeitnehmer für die Reise und die künftige Beschäftigung körperlich geeignet ist,

c) der Arbeitnehmer bei der Ankunft an der Arbeitsstätte oder möglichst bald danach ärztlich untersucht wird.

4. Die zuständige Stelle kann anordnen, daß die angeworbenen Arbeitnehmer sowohl vor der Abreise als auch nach der Ankunft an der Arbeitsstätte ärztlich untersucht werden, insbesondere, wenn die Reise so lange dauert und unter solchen Verhältnissen gemacht wird, daß die Gesundheit der Arbeitnehmer darunter leiden könnte.

5. Die zuständige Stelle hat sich zu vergewissern, daß alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, damit die angeworbenen Arbeitnehmer sich an das Klima gewöhnen, sich anpassen und ihre Schutzimpfung gegen Krankheiten vorgenommen werde.



Artikel 19

1. Der Anwerber oder der Arbeitgeber hat in jedem Fall, wo dies möglich ist, die angeworbenen Arbeitnehmer bis zur Arbeitsstätte befördern zu lassen.

2. Die zuständige Stelle hat alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß

a) die für die Beförderung der Arbeitnehmer verwendeten Fahrzeuge oder Schiffe hierzu geeignet, hygienisch einwandfrei und nicht überfüllt sind,

b) für geeignete Unterbringung der Arbeitnehmer gesorgt ist, wenn unterwegs übernachtet werden muß,

c) im Falle lang andauernder Reisen alle notwendigen Vorkehrungen für ärztliche Hilfe und für die Wohlfahrt der Arbeitnehmer getroffen werden.

3. Wenn die angeworbenen Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeitsstätte lange Fußmärsche zurücklegen müssen, hat die zuständige Stelle alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß

a) die Länge der Tagesmärsche der Gesundheit der Arbeitnehmer nicht abträglich ist und ihren Kräften entspricht,

b) sofern der Umfang des Transportes der Arbeitnehmer es erfordert, an geeigneten Stellen der Hauptverkehrsstraßen Ruhelager oder Unterkunftsstätten errichtet werden, die sauber instand gehalten und für die nötige ärztliche Pflege eingerichtet sind.

4. Wenn angeworbene Arbeitnehmer große Strecken bis zur Arbeitsstätte zurückzulegen haben und in Gruppen reisen, sind sie von einer verantwortlichen Person zu begleiten.



Artikel 20

1. Die Kosten der Reise der angeworbenen Arbeitnehmer bis zur Arbeitsstätte, einschließlich aller Aufwendungen für ihren Schutz während der Reise, sind vom Anwerber oder Arbeitgeber zu tragen.

2. Der Anwerber oder der Arbeitgeber hat den angeworbenen Arbeitnehmern während der Reise zur Arbeitsstätte alles für ihren Unterhalt Notwendige zu liefern, insbesondere je nach den örtlichen Verhältnissen entsprechende Lebensmittel in genügender Menge, Trinkwasser, Kochgerät und Brennstoff, Kleidungsstücke und Decken.

3. Dieser Artikel gilt für die von Arbeitnehmern angeworbenen Arbeitnehmer nur soweit, als seine Durchführung von der zuständigen Stelle als möglich erachtet wird.



Artikel 21

Jeder angeworbene Arbeitnehmer ist auf Kosten des Anwerbers oder des Arbeitgebers heimzuschaffen, wenn er

a) während der Reise zur Arbeitsstätte durch Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig wird,

b) bei der ärztlichen Untersuchung für arbeitsuntauglich befunden wird,

c) nach der Anwerbung aus einem von ihm nicht verschuldeten Grunde nicht eingestellt wird,

d) nach Feststellung der zuständigen Stelle in betrügerischer oder irrtümlicher Weise angeworben worden ist.



Artikel 22

Die zuständige Stelle hat den Betrag, der den angeworbenen Arbeitnehmern als Lohnvorschuß gewährt werden darf, zu begrenzen und die Bedingungen zu regeln, unter denen solche Vorschüsse gewährt werden dürfen.



Artikel 23

Wenn die Familien der angeworbenen Arbeitnehmer die Erlaubnis erhalten haben, diese zur Arbeitsstätte zu begleiten, so hat die zuständige Stelle alle notwendigen Maßnahmen für den Schutz ihrer Gesundheit und ihre Wohlfahrt während der Reise zu treffen. Insbesondere ist

a) Artikel 19 und 20 dieses Übereinkommens auf solche Familien anzuwenden,

b) im Falle der Heimschaffung des Arbeitnehmers nach Artikel 21 auch seine Familie heimzuschaffen,

c) die Familie heimzuschaffen, wenn der Arbeitnehmer während der Reise zur Arbeitsstätte stirbt.



Artikel 24

1. Vor der Zulassung der Anwerbung von Arbeitnehmern zur Beschäftigung in einem Gebiet, das einer anderen Verwaltung untersteht, hat sich die zuständige Stelle des Anwerbungsgebietes zu vergewissern, daß alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der angeworbenen Arbeitnehmer nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens von dem Zeitpunkt an getroffen sind, in dem sie den Zuständigkeitsbereich dieser Stelle verlassen.

2. Werden Arbeitnehmer in einem Gebiet für eine Beschäftigung in einem anderen, nicht derselben Verwaltung unterstellten Gebiet angeworben, und erachten es die zuständigen Stellen unter Berücksichtigung der Umstände und des Umfanges der Anwerbung für notwendig, so sollen sie Vereinbarungen über den zulässigen Umfang der Anwerbung und über ihr Zusammenwirken zur Überwachung der Durchführung der Anwerbungs- und Arbeitsbedingungen treffen.

3. Die Anwerbung von Arbeitnehmern in einem Gebiet für eine Beschäftigung in einem anderen, nicht derselben Verwaltung unterstellten Gebiet darf nur auf Grund einer von der zuständigen Stelle des Anwerbungsgebietes erteilten Erlaubnis erfolgen. Doch kann diese Stelle eine Erlaubnis als gleichwertig anerkennen, die von der zuständigen Stelle des Gebietes ausgestellt ist, in dem die Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen.

4. Wenn die Umstände sowie der Umfang der Anwerbung für die Beschäftigung in einem anderen, nicht derselben Verwaltung unterstellten Gebiet es geboten erscheinen lassen, hat die zuständige Stelle festzusetzen, daß die Anwerbung nur durch Vereinigungen vorgenommen werden darf, die von ihr zugelassen sind.



Artikel 25

1. Für die in Artikel 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation genannten Gebiete hat jedes Mitglied der Organisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, der Ratifikation eine Erklärung beizufügen, die Gebiete bekanntgibt,

a) in denen es die Bestimmungen dieses Übereinkommens unverändert durchzuführen sich verpflichtet,

b) in denen es die Bestimmungen dieses Übereinkommens mit Abänderungen durchzuführen sich verpflichtet, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abänderungen,

c) in denen das Übereinkommen nicht durchgeführt werden kann, und in diesem Falle die Gründe dafür,

d) für die es sich die Entscheidung vorbehält.

2. Die Verpflichtungen nach Absatz 1 a) und b) dieses Artikels gelten als Bestandteil der Ratifikation und haben die Wirkung einer solchen.

3. Jedes Mitglied kann die Vorbehalte, die es in seiner früheren Erklärung nach Absatz 1 b), c) oder d) dieses Artikels gemacht hat, durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen.



Artikel 26

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.



Artikel 27

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.



Artikel 28

Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.



Artikel 29

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.



Artikel 30

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.



Artikel 31

1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 29, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.



Artikel 32

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.