| INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION |
Übereinkommen 46
Übereinkommen über die Begrenzung der Arbeitszeit im Kohlenbergbau (abgeänderter Wortlaut vom Jahre 1935), 1935
Dieses Übereinkommen ist noch nicht in Kraft getreten.
Ort:Genf
Tagung:19
Tabelle der RatifizierungenDie Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1935 zu ihrer neunzehnten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die teilweise Abänderung des von der Konferenz auf ihrer fünfzehn ten Tagung angenommenen Übereinkommens über die Begrenzung der Arbeitszeit im Kohlenbergbau, eine Frage, die den siebenten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1935, das folgende Übereinkommen an, das als Abgeändertes Übereinkommen über die Arbeitszeit (Kohlenbergbau), 1935, bezeichnet wird.
Artikel 1
1. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf alle Kohlenbergwerke, d.h. auf jedes Bergwerk, in dem Steinkohle oder Braunkohle entweder allein oder hauptsächlich neben anderen Mineralien gewonnen wird.
2. Als „Braunkohlenbergwerk" im Sinne dieses Übereinkommens gilt jedes Bergwerk, in dem Kohle gewonnen wird, die nach der Steinkohlenzeit entstanden ist.
Artikel 2
Als „Arbeitnehmer" im Sinne dieses Übereinkommens gelten
a) im Kohlentiefbau alle unter Tage beschäftigten Personen, gleichviel, wer ihr Arbeitgeber ist und welcher Art die Arbeiten sind, zu denen sie verwendet werden, mit Ausnahme solcher Personen, die mit der Aufsicht oder Leitung betraut sind und gewöhnlich keine körperliche Arbeit verrichten,
b) im Kohlentagebau alle bei der Kohlengewinnung unmittelbar oder mittelbar beschäftigten Personen, ausgenommen solche, die mit der Aufsicht oder der Leitung betraut sind und gewöhnlich keine körperliche Arbeit verrichten.
Artikel 3
1. Als Arbeitszeit im Steinkohlentiefbau gilt die Dauer der Anwesenheit im Bergwerk, die in folgender Weise berechnet wird:
a) Im Tiefbau gilt als Dauer der Anwesenheit im Bergwerk die Spanne zwischen dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer den Förderkorb zur Einfahrt betritt, und dem Zeitpunkt, in dem er ihn nach beendeter Ausfahrt verläßt;
b) in Bergwerken, die durch Stollen betreten werden, gilt als Dauer der Anwesenheit im Bergwerk die Spanne zwischen dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer das Mundloch des Einfahrstollens betritt, und dem Zeitpunkt, in dem er auf dem Rückweg wieder an der Erdoberfläche anlangt.
2. In keinem Steinkohlentiefbau darf die Dauer der Anwesenheit des einzelnen Arbeitnehmers im Bergwerk sieben Stunden und fünfundvierzig Minuten täglich überschreiten.
Artikel 4
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten als erfüllt, wenn die Dauer zwischen dem Zeitpunkt, in dem die ersten Arbeitnehmer der Schicht oder irgendeiner Gruppe die Erdoberfläche verlassen, und dem Zeitpunkt, in dem sie dahin zurückkehren, der in Artikel 3 Absatz 2 festgesetzten Dauer entspricht. Überdies müssen Reihenfolge und Dauer der Ein- und Ausfahrt einer Schicht oder irgendeiner Arbeitnehmergruppe annähernd gleich sein.
Artikel 5
1. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens als erfüllt, wenn die innerstaatliche Gesetzgebung vorschreibt, daß bei der Bemessung der Dauer der Anwesenheit im Bergwerk die Dauer der Ein- oder Ausfahrt der Arbeitnehmer nach dem gewogenen Durchschnitt der Dauer der Ein- oder Ausfahrt aller Schichten des ganzen Landes berechnet wird. In diesem Falle darf die Spanne zwischen dem Zeitpunkt, in dem der letzte Arbeitnehmer der Schicht die Erdoberfläche verläßt, und dem Zeitpunkt, in dem der erste Arbeitnehmer der gleichen Schicht an die Erdoberfläche zurückkehrt, in keinem Bergwerk sieben Stunden und fünfzehn Minuten übersteigen. Indessen ist jede Regelung unzulässig, nach der die durchschnittliche Arbeitszeit der Berufsgruppe der Hauer länger wäre als die durchschnittliche Arbeitszeit der übrigen Gruppen von unter Tage beschäftigten Arbeitnehmern der gleichen Schicht.
2. Macht ein Mitglied von dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren Gebrauch und geht es später zur Anwendung der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 über, so hat es diese Änderung gleichzeitig im ganzen Land und nicht nur in einzelnen Landesteilen durchzuführen.
Artikel 6
1. An Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen dürfen Arbeitnehmer im Kohlenbergbau unter Tage nicht beschäftigt werden. Diese Bestimmung gilt jedoch als erfüllt, wenn die Arbeitnehmer eine Ruhezeit von vierundzwanzig aufeinanderfolgenden Stunden erhalten, von denen mindestens achtzehn auf den Sonntag oder den gesetzlichen Feiertag fallen.
2. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann für Arbeitnehmer über achtzehn Jahre folgende Ausnahmen von den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes zulassen:
a) für Arbeiten, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Fortgang erfordern,
b) für Arbeiten, die sich auf die Wetterführung, die Verhütung von Schäden an den Wetterwegen, die Grubensicherheit, die Leistung Erster Hilfe bei Unfällen und Erkrankungen und die Wartung von Tieren beziehen,
c) für Markscheidearbeiten, soweit sie an Werktagen ohne Unterbrechung oder Störung des Betriebes nicht ausgeführt werden können,
d) für dringliche Arbeiten an Maschinen und anderen Einrichtungen, die sich während der regelmäßigen Betriebszeit nicht ausführen lassen, und in sonstigen dringlichen oder außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen des Unternehmers eintreten.
3. Die zuständigen Stellen haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß an Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen außer den in diesem Artikel zugelassenen Ausnahmen keine Arbeiten verrichtet werden.
4. Die nach Absatz 2 dieses Artikels zugelassenen Arbeiten müssen mit mindestens 25 vom Hundert über den Normallohn hinaus bezahlt werden.
5. Arbeitnehmern, die in beträchtlichem Maße zu Arbeiten der in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Art herangezogen werden, ist entweder eine Ausgleichsruhezeit oder eine angemessene Mehrbezahlung über den in Absatz 4 bezeichneten Zuschlag hinaus zu gewähren. Die nähere Regelung ist Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung.
Artikel 7
Die Behörden bestimmen durch Verordnungen für Arbeitnehmer an Betriebspunkten, die infolge außergewöhnlicher Temperatur oder Feuchtigkeit oder aus sonstigen Gründen besonders gesundheitsschädlich sind, eine kürzere als die in den Artikeln 3, 4 und 5 vorgesehene Dauer der Anwesenheit im Bergwerke.
Artikel 8
1. Die Behörden können durch Verordnungen eine Überschreitung der in den Artikeln 3, 4, 5 und 7 festgesetzten Grenzen der Arbeitszeit zulassen, wenn ein Unglücksfall eingetreten ist oder droht, im Falle höherer Gewalt oder wenn dringliche Arbeiten an Maschinen, Betriebseinrichtungen oder Betriebsanlagen der Grube infolge von Schäden an diesen Einrichtungen vorzunehmen sind, mag dadurch auch nebenbei Kohle gewonnen werden; eine solche Überschreitung darf aber nur so weit zugelassen werden, als es erforderlich ist, um eine ernstliche Störung des regelmäßigen Betriebsganges zu verhüten.
2. Die Behörden können durch Verordnungen eine Überschreitung der in den Artikeln 3, 4, 5 und 7 festgesetzten Grenzen der Arbeitszeit zulassen für Arbeitnehmer bei Arbeiten, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, oder bei technischen Arbeiten, soweit sie für die ordnungsmäßige Vorbereitung oder Beendigung des Betriebes oder für seine volle Wiederaufnahme in der folgenden Schicht notwendig und nicht mit der Gewinnung oder der Beförderung von Kohle verbunden sind. Die nach dieser Bestimmung zulässige Verlängerung der Arbeitszeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer die Dauer von einer halben Stunde täglich nicht überschreiten, abgesehen von den in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels vorgesehenen Fällen.
3. Die Behörden können durch Verordnungen eine mehr als halbstündige Überschreitung der in den Artikeln 3, 4, 5 und 7 festgesetzten Grenzen der Arbeitszeit zulassen für
a) Arbeitnehmer, deren Anwesenheit für den Betrieb von Wasserhaltungs- und Bewetterungsanlagen sowie für den Betrieb der für die Bewetterung notwendigen Druckluftanlagen erforderlich ist,
b) Lagerwärter unter Tage,
c) Haspelwärter unter Tage und Lokomotivführer sowie deren unbedingt erforderliche Hilfskräfte.
Kein Arbeitnehmer, der den vorstehend bezeichneten Gruppen angehört und bei Arbeiten tätig ist, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, darf jedoch länger als acht Stunden täglich beschäftigt werden, ausschließlich der Zeit für den Weg innerhalb des Bergwerkes zu und von der Arbeitsstätte; dabei wird vorausgesetzt, daß in jedem Falle diese Zeit auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt wird.
Außerdem wird für
a) Lagerwärter unter Tage,
b) Wärter und Fördermaschinisten in Blindschächten mit Mannschaftsfahrung,
c) Lokomotivführer mit Mannschaftsfahrung,
d) die unbedingt erforderlichen Hilfskräfte für die unter b) und c) bezeichneten Gruppen
die Dauer der Verlängerung durch Verordnungen der zuständigen Stelle bestimmt.
4. Die Behörden können durch Verordnungen die Beschäftigung von Arbeitnehmern, deren Anwesenheit für den Betrieb der Wasserhaltungs-, Bewetterungs- und Druckluftanlagen erforderlich ist, über die nach den Artikeln 3, 4, 5 und 7 und den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels festgesetzten Grenzen der Arbeitszeit hinaus zulassen, jedoch nur so weit, als es für den regelmäßigen Wechsel des Schichtplanes notwendig ist. Arbeitszeitüberschreitungen auf Grund dieser Bestimmung gelten nicht als Überstunden; indessen darf kein Arbeitnehmer in drei Wochen mehr als einundzwanzig Arbeitsschichten verfahren, wobei die Dauer dieser Schichten je nach der betreffenden Arbeitnehmergruppe den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels zu entsprechen hat.
5. In Bergwerken mit regelmäßigem Betriebsgang darf die Zahl der unter die Absätze 2 und 3 dieses Artikels fallenden Arbeitnehmer 5 vom Hundert der gesamten Belegschaft des Bergwerkes nie übersteigen.
6. Die nach diesem Artikel geleisteten Überstunden müssen mit mindestens 25 vom Hundert über den Normallohn hinaus bezahlt werden.
Artikel 9
1. Über die Bestimmungen des Artikels 8 dieses Übereinkommens hinaus können die Behörden durch Verordnungen den Betrieben des ganzen Landes bis zu sechzig Überstunden jährlich zur Verfügung stellen.
2. Diese Überstunden sind mit mindestens 25 vom Hundert über den Normallohn hinaus zu bezahlen.
Artikel 10
Die in den Artikeln 7, 8 und 9 dieses Übereinkommens erwähnten Verordnungen dürfen erst nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer erlassen werden.
Artikel 11
Die nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegenden Jahresberichte müssen alle erforderlichen Angaben darüber enthalten, welche Maßnahmen zur Regelung der Arbeitszeit nach den Artikeln 3, 4 und 5 dieses Übereinkommens ergriffen worden sind. Außerdem müssen sie über die auf Grund der Artikel 7, 8, 9, 12, 13 und 14 erlassenen Verordnungen und ihre Durchführung vollen Aufschluß geben.
Artikel 12
Um die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu erleichtern, hat jede Grubenverwaltung
a) durch Anschläge an gut sichtbarer Stelle an den Grubeneingängen oder an einem anderen geeigneten Ort oder auf sonst eine von den Behörden genehmigte Weise die Zeit des Beginnes und des Endes der Ein- und Ausfahrt der Arbeitnehmer der einzelnen Schicht oder Gruppe bekanntzugeben, wobei der vorgesehene Arbeitszeitplan der Genehmigung der Behörden bedarf und einerseits so aufgestellt werden muß, daß die Dauer der Anwesenheit jedes einzelnen Arbeitnehmers im Bergwerk die in diesem Übereinkommen bestimmten Grenzen nicht überschreitet, und andererseits, einmal bekannt gemacht, nur mit Zustimmung der Behörden und in der von ihnen genehmigten Art und Weise abgeändert werden kann,
b) jede auf Grund der Artikel 8 und 9 dieses Übereinkommens durchgeführte Verlängerung der Arbeitszeit in ein Verzeichnis einzutragen, dessen Form die innerstaatliche Gesetzgebung vorschreibt.
Artikel 13
1. Für den Braunkohlentiefbau gelten die Artikel 3 und 4 sowie die Artikel 6 bis 12 dieses Übereinkommens vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen:
a) Die zuständigen Stellen können unter den durch die innerstaatliche Gesetzgebung festgesetzten Bedingungen zulassen, daß gemeinsame Ruhepausen, die einen Stillstand der Gewinnungsarbeiten mit sich bringen, in die Dauer der Anwesenheit im Bergwerk nicht eingerechnet werden, soweit diese Ruhepausen dreißig Minuten für jede Schicht nicht überschreiten. Die Zulassung darf nur erfolgen, nachdem eine in jedem Einzelfall durchzuführende amtliche Erhebung die Notwendigkeit einer solchen Regelung ergeben hat und die Vertreter der beteiligten Arbeitnehmer angehört worden sind.
b) Die in Artikel 9 dieses Übereinkommens vorgesehene Zahl der Überstunden darf höchstens bis auf fünfundzwanzig Stunden jährlich erhöht werden.
2. Außerdem können die zuständigen Stellen eine Regelung durch Gesamtarbeitsvertrag zulassen, die weitere Überstunden bis zur Höchstzahl von fünfundsiebzig im Jahre vorsieht. Diese Überstunden sind gleichfalls nach Artikel 9 Absatz 2 zu vergüten; sie dürfen aber nicht für den gesamten Braunkohlentiefbau bewilligt werden, sondern nur für bestimmte Bergbaugebiete oder Bergwerke, in denen besondere technische oder geologische Verhältnisse dies rechtfertigen.
Artikel 14
Für den Steinkohlen- und Braunkohlentagebau gelten die Artikel 3 bis 13 dieses Übereinkommens nicht. Doch verpflichten sich die Mitglieder, die dieses Übereinkommen ratifizieren, in den bezeichneten Bergwerken die Bestimmungen des in Washington im Jahre 1919 angenommenen Übereinkommens über die Begrenzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf acht Stunden täglich und achtundvierzig Stunden wöchentlich anzuwenden, mit der Einschränkung, daß die Zahl der nach Artikel 6 b) des Washingtoner Übereinkommens zulässigen Überstunden hundert im Jahre nicht überschreiten darf. Wenn besondere Bedürfnisse es erfordern, und nur in diesen Fällen, können die zuständigen Stellen eine Regelung durch Gesamtarbeitsvertrag zulassen, die weitere Überstunden bis zur Höchstzahl von hundert im Jahre vorsieht.
Artikel 15
Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf eine Änderung der innerstaatlichen Gesetzgebung über die Arbeitszeit im Sinn einer Schmälerung der darin den Arbeitnehmern gewährten Sicherheiten zur Folge haben.
Artikel 16
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens können in jedem Staate durch die Regierung im Falle von Ereignissen, welche die Landessicherheit gefährden, außer Kraft gesetzt werden.
Artikel 17
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 18
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft sechs Monate nachdem die Ratifikationen zweier der nachstehend aufgezählten Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind: Deutschland, Belgien, Frankreich, Großbritannien, Niederlande, Polen, Tschechoslowakei.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied sechs Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 19
Sobald die Ratifikationen zweier der in Artikel 18 Absatz 2 bezeichneten Mitglieder beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
Artikel 20
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von fünf Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von drei Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 21
1. Vor Ablauf eines Zeitraumes von höchstens drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens hat der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes die Frage der Abänderung dieses Übereinkommens in bezug auf die folgenden Punkte auf die Tagesordnung der Konferenz zu setzen:
a) Die Möglichkeit einer weiteren Verkürzung der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Arbeitszeit;
b) die Zulässigkeit, von dem in Artikel 5 als Ausnahme vorgesehenen Berechnungsverfahren Gebrauch zu machen;
c) die Möglichkeit einer Abänderung der Bestimmungen des Artikels 13 a) und b) im Sinn einer Verkürzung der Arbeitszeit;
d) die Möglichkeit einer Einschränkung der in Artikel 14 vorgesehenen Überstunden.
2. Außerdem hat der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 22
1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 20, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 23
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.