INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Übereinkommen 34

Übereinkommen über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung, 1933

Dieses Übereinkommen ist am 18. Oktober 1936 in Kraft getreten. Es ist im Jahre 1949 durch das Übereinkommen 96 abgeändert worden und kann seit dessen Inkrafttreten nicht mehr ratifiziert werden.
Ort:Genf 
Tagung:17 
Tabelle der Ratifizierungen

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 8. Juni 1933 zu ihrer siebzehnten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung, eine Frage, die den ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 29. Juni 1933, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung, 1933, bezeichnet wird, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation:



Artikel 1

1. Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Büro für entgeltliche Arbeitsvermittlung"

a) Arbeitsvermittlungsbüros, die auf Gewinn gerichtet sind, d.h. Personen, Gesellschaften, Anstalten, Geschäftsbetriebe oder sonstige Einrichtungen, die als Vermittler dienen, um einem Arbeitnehmer eine Beschäftigung oder einem Arbeitgeber eine Arbeitskraft zu verschaffen, mit der Absicht, von dem einen oder dem anderen einen unmittelbaren oder mittelbaren materiellen Vorteil zu erlangen, wobei diese Begriffsbestimmung nicht Zeitungen oder sonstige Veröffentlichungen umfaßt, sofern nicht ihr ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck darin besteht, als Vermittler zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu wirken,

b) Arbeitsvermittlungsbüros, die nicht auf Gewinn gerichtet sind, d.h. Arbeitsvermittlungseinrichtungen von Gesellschaften, Anstalten, Geschäftsbetrieben oder anderen Einrichtungen, die, ohne auf materiellen Gewinn gerichtet zu sein, für die bezeichneten Dienstleistungen vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer eine Beitrittsgebühr, einen laufenden Beitrag oder sonst eine Vergütung erheben.

2. Dieses Übereinkommen bezieht sich nicht auf die Arbeitsvermittlung für Schiffsleute.



Artikel 2

1. Innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für das betreffende Mitglied sind die in Absatz 1 a) des vorstehenden Artikels bezeichneten auf Gewinn gerichteten Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung aufzuheben.

2. Während des der Aufhebung vorangehenden Zeitraumes

a) dürfen neue, auf Gewinn gerichtete Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung nicht errichtet werden,

b) unterstehen die auf Gewinn gerichteten Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung der Aufsicht der zuständigen Stellen und dürfen Gebühren und Auslagen nur nach Maßgabe eines von dieser Stelle genehmigten Tarifs erheben.



Artikel 3

1. Die zuständige Stelle kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 dieses Übereinkommens zulassen, aber erst nach Befragung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

2. Ausnahmen auf Grund dieses Artikels dürfen nur zugelassen werden in bezug auf Büros für die Vermittlung von Arbeitnehmergruppen, die von der innerstaatlichen Gesetzgebung genau bezeichnet sind und Berufen angehören, in denen die Vermittlung unter besonderen, eine solche Ausnahme rechtfertigenden Verhältnissen vor sich geht.

3. Die Errichtung von neuen Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung auf Grund dieses Artikels wird nach Ablauf des in Artikel 2 erwähnten Zeitraumes von drei Jahren nicht mehr gestattet.

4. Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung, für die nach diesem Artikel Ausnahmen zugelassen werden, müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a) Sie unterstehen der Aufsicht der zuständigen Stelle.

b) Sie müssen im Besitz einer Erlaubnis sein, die jeweils für ein Jahr ausgestellt und nach Ermessen der zuständigen Stelle während eines Zeitraumes von höchstens zehn Jahren erneuert werden kann.

c) Sie dürfen Gebühren und Auslagen nur nach Maßgabe eines von der zuständigen Stelle genehmigten Tarifs erheben.

d) Sie dürfen im Ausland Arbeitnehmer nur vermitteln oder anwerben, wenn die ihnen erteilte Erlaubnis sie dazu ermächtigt und diese Tätigkeit auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Staaten erfolgt.



Artikel 4

Die in Artikel 1 Absatz 1 b) bezeichneten, nicht auf Gewinn gerichteten Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a) Sie müssen eine Ermächtigung der zuständigen Stelle besitzen und ihrer Aufsicht unterstellt sein.

b) Sie dürfen keine Vergütung über den Tarif hinaus erheben, der von der zuständigen Stelle unter genauer Berücksichtigung der entstehenden Kosten festgesetzt wird.

c) Sie dürfen im Ausland Arbeitnehmer nur vermitteln oder anwerben, wenn die ihnen erteilte Ermächtigung sich darauf erstreckt und diese Tätigkeit auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Staaten erfolgt.



Artikel 5

Die in Artikel 1 dieses Übereinkommens bezeichneten Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung sowie alle Personen, Gesellschaften, Anstalten, Geschäftsbetriebe oder sonstigen privaten Einrichtungen, die sich gewöhnlich mit Arbeitsvermittlung, wenn auch unentgeltlich, befassen, haben dies der zuständigen Stelle mitzuteilen und anzugeben, ob ihre Vermittlungstätigkeit unentgeltlich oder entgeltlich ist.



Artikel 6

Die innerstaatliche Gesetzgebung hat für alle Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der vorstehenden Artikel und der ihrer Durchführung dienenden Bestimmungen angemessene Strafvorschriften vorzusehen, welche die Entziehung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erlaubnis oder Ermächtigung in sich schließen, falls sie sich als notwendig erweist.



Artikel 7

Die Jahresberichte nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation sollen alle erforderlichen Auskünfte über die auf Grund des Artikels 3 zugelassenen Ausnahmen enthalten.



Artikel 8

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.



Artikel 9

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.



Artikel 10

Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.



Artikel 11

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.



Artikel 12

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.



Artikel 13

1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 11, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.



Artikel 14

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.