| INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION |
Übereinkommen 31
Übereinkommen über die Begrenzung der Arbeitszeit im Kohlenbergbau, 1931
Dieses Übereinkommen ist noch nicht in Kraft getreten. Es ist im Jahre 1935 durch das Übereinkommen 46 abgeändert worden.
Ort:Genf
Tagung:15
Tabelle der RatifizierungenDie Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 28. Mai 1931 zu ihrer fünfzehnten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Arbeitszeit im Kohlenbergbau, eine Frage, die den zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 18. Juni 1931, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeitszeit (Kohlenbergbau), 1931, bezeichnet wird, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation:
Artikel 1
1. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf alle Kohlenbergwerke, d.h. auf jedes Bergwerk, in dem Steinkohle oder Braunkohle entweder allein oder hauptsächlich neben anderen Mineralien gewonnen wird.
2. Als „Braunkohlenbergwerk" im Sinne dieses Übereinkommens gilt jedes Bergwerk, in dem Kohle gewonnen wird, die nach der Steinkohlenzeit entstanden ist.
Artikel 2
Als „Arbeitnehmer" im Sinne dieses Übereinkommens gelten
a) im Kohlentiefbau alle unter Tage beschäftigten Personen, gleichviel, wer ihr Arbeitgeber ist und welcher Art die Arbeiten sind, zu denen sie verwendet werden, mit Ausnahme der Personen, die mit der Aufsicht oder Leitung betraut sind und in der Regel keine Handarbeit verrichten,
b) im Kohlentagebau alle bei der Kohlengewinnung unmittelbar oder mittelbar beschäftigten Personen, ausgenommen solche, die mit der Aufsicht oder der Leitung betraut sind und in der Regel keine Handarbeit verrichten.
Artikel 3
Als Arbeitszeit im Steinkohlentiefbau gilt die Dauer der Anwesenheit im Bergwerk, die in folgender Weise berechnet wird:
1. Im Tiefbau gilt als Dauer der Anwesenheit im Bergwerk die Spanne zwischen dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer den Förderkorb zur Einfahrt betritt, und dem Zeitpunkt, in dem er ihn nach beendeter Ausfahrt verläßt.
2. In Bergwerken, die durch Stollen betreten werden, gilt als Dauer der Anwesenheit im Bergwerk die Spanne zwischen dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer das Mundloch des Einfahrtstollens betritt, und dem Zeitpunkt, in dem er auf dem Rückwege wieder an der Erdoberfläche anlangt.
3. In keinem Steinkohlentiefbau darf die Dauer der Anwesenheit des einzelnen Arbeitnehmers im Bergwerk sieben Stunden und fünfundvierzig Minuten täglich überschreiten.
Artikel 4
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten als erfüllt, wenn die Dauer zwischen dem Zeitpunkt, in dem die ersten Arbeitnehmer der Schicht oder irgendeiner Gruppe die Erdoberfläche verlassen, und dem Zeitpunkt, in dem sie dahin zurückkehren, der in Artikel 3 Ziffer 3 festgesetzten Dauer entspricht. Überdies müssen Reihenfolge und Dauer der Ein- und Ausfahrt einer Schicht oder irgendeiner Arbeitnehmergruppe annähernd gleich sein.
Artikel 5
1. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens als erfüllt, wenn die innerstaatliche Gesetzgebung vorschreibt, daß bei der Bemessung der Dauer der Anwesenheit im Bergwerk die Dauer der Ein- oder Ausfahrt der Arbeitnehmer nach dem gewogenen Durchschnitt der Dauer der Ein- oder Ausfahrt aller Schichten des ganzen Landes berechnet wird. In diesem Falle darf die Spanne zwischen dem Zeitpunkt, in dem der letzte Arbeitnehmer der Schicht die Erdoberfläche verläßt, und dem Zeitpunkt, in dem der erste Arbeitnehmer der gleichen Schicht an die Erdoberfläche zurückkehrt, in keinem Bergwerk sieben Stunden und fünfzehn Minuten übersteigen. Indessen ist jede Regelung unzulässig, nach der die durchschnittliche Arbeitszeit der Berufsgruppe der Hauer länger wäre als die durchschnittliche Arbeitszeit der übrigen Gruppen von unter Tage beschäftigten Arbeitnehmern der gleichen Schicht.
2. Macht ein Mitglied von dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren Gebrauch und geht es später zur Anwendung der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 über, so hat es diese Änderung gleichzeitig im ganzen Land und nicht nur in einzelnen Landesteilen durchzuführen.
Artikel 6
1. An Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen dürfen Arbeitnehmer im Kohlenbergbau unter Tage nicht beschäftigt werden. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann jedoch für Arbeitnehmer über achtzehn Jahren folgende Ausnahmen zulassen:
a) für Arbeiten, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Fortgang erfordern,
b) für Arbeiten, die sich auf die Wetterführung, die Verhütung von Schäden an den Wetterwegen, die Grubensicherheit, die Leistung Erster Hilfe bei Unfällen und Erkrankungen und die Wartung von Tieren beziehen,
c) für Markscheidearbeiten, soweit sie an Werktagen ohne Unterbrechung oder Störung des Betriebes nicht ausgeführt werden können,
d) für dringliche Arbeiten an Maschinen und anderen Einrichtungen, die sich während der regelmäßigen Betriebszeit nicht ausführen lassen, und in sonstigen dringlichen oder außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen des Unternehmers eintreten.
2. Die zuständigen Stellen haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß an Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen außer den in diesem Artikel zugelassenen Ausnahmen keine Arbeiten verrichtet werden.
3. Die nach Absatz 1 dieses Artikels zugelassenen Arbeiten müssen mit mindestens 25 vom Hundert über den Normallohn hinaus bezahlt werden.
4. Arbeitnehmern, die in beträchtlichem Maße zu Arbeiten der in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Art herangezogen werden, ist entweder eine Ausgleichsruhezeit oder eine angemessene Mehrbezahlung über den in Absatz 3 bezeichneten Zuschlag hinaus zu gewähren. Die nähere Regelung ist Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung.
Artikel 7
Die Behörden bestimmen durch Verordnungen für Arbeitnehmer an Betriebspunkten, die infolge außergewöhnlicher Temperatur oder Feuchtigkeit oder aus sonstigen Gründen besonders gesundheitsschädlich sind, eine kürzere als die in den Artikeln 3, 4 und 5 vorgesehene Dauer der Anwesenheit im Bergwerk.
Artikel 8
1. Die Behörden können durch Verordnungen eine Überschreitung der in den Artikeln 3, 4, 5 und 7 vorgesehenen Grenzen zulassen,
a) wenn ein Unglücksfall eingetreten ist oder droht, im Falle höherer Gewalt oder wenn dringliche Arbeiten an Maschinen, Betriebseinrichtungen oder Betriebsanlagen der Grube infolge von Schäden an diesen Einrichtungen vorzunehmen sind, mag dadurch auch nebenbei Kohle gewonnen werden, aber nur in dem Maße, das erforderlich ist, um eine ernstliche Störung des regelmäßigen Betriebsganges zu verhüten,
b) für Arbeitnehmer bei Arbeiten, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, oder bei technischen Arbeiten, soweit sie für die ordnungsmäßige Vorbereitung oder Beendigung des Betriebes oder für seine volle Wiederaufnahme in der folgenden Schicht notwendig und nicht mit der Gewinnung oder Förderung von Kohle verbunden sind. Die nach diesem Unterabsatz zulässige Mehrarbeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer die Dauer von einer halben Stunde täglich nicht überschreiten. Dazu dürfen, soweit es sich um Bergwerke mit normalem Betriebsgang handelt, in keinem Zeitpunkt mehr als 5 vom Hundert der gesamten Belegschaft herangezogen werden.
2. Die nach diesem Artikel geleistete Mehrarbeit muß mit mindestens 25 vom Hundert über den Normallohn hinaus bezahlt werden.
Artikel 9
1. Über die Bestimmungen des Artikels 8 dieses Übereinkommens hinaus können die Behörden durch Verordnungen den Betrieben des ganzen Landes bis zu sechzig Stunden Mehrarbeit jährlich zur Verfügung stellen.
2. Diese Mehrarbeit ist mit mindestens 25 vom Hundert über den Normallohn hinaus zu bezahlen.
Artikel 10
Die in den Artikeln 7, 8 und 9 dieses Übereinkommens erwähnten Verordnungen dürfen erst nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer erlassen werden.
Artikel 11
Die nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegenden Jahresberichte müssen alle erforderlichen Angaben darüber enthalten, welche Maßnahmen zur Regelung der Arbeitszeit nach den Artikeln 3, 4 und 5 dieses Übereinkommens ergriffen worden sind. Außerdem müssen sie über die auf Grund der Artikel 7, 8, 9, 12, 13 und 14 erlassenen Verordnungen und ihre Durchführung vollen Aufschluß geben.
Artikel 12
Um die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu erleichtern, hat jede Grubenverwaltung
a) durch Anschläge an gut sichtbarer Stelle an den Grubeneingängen oder an einem anderen geeigneten Ort oder auf sonst eine von den Behörden genehmigte Weise die Zeit des Beginnes und des Endes der Ein- und Ausfahrt der Arbeitnehmer der einzelnen Schicht oder Gruppe bekanntzugeben, wobei der vorgesehene Arbeitszeitplan der Genehmigung der Behörden bedarf und einerseits so aufgestellt werden muß, daß die Dauer der Anwesenheit jedes einzelnen Arbeitnehmers im Bergwerk die in diesem Übereinkommen bestimmten Grenzen nicht überschreitet, und andererseits, einmal bekanntgemacht, nur mit Zustimmung der Behörden und in der von ihnen genehmigten Art und Weise abgeändert werden darf;
b) alle auf Grund der Artikel 8 und 9 dieses Übereinkommens geleistete Mehrarbeit in ein Verzeichnis einzutragen, dessen Form die innerstaatliche Gesetzgebung vorschreibt.
Artikel 13
1. Für den Braunkohlentiefbau gelten die Artikel 3 und 4 sowie die Artikel 6 bis 12 dieses Übereinkommens vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen:
a) Die zuständigen Stellen können unter den durch die innerstaatliche Gesetzgebung festgesetzten Bedingungen zulassen, daß gemeinsame Ruhepausen, die einen Stillstand der Gewinnungsarbeiten mit sich bringen, in die Dauer der Anwesenheit im Bergwerk nicht eingerechnet werden, soweit diese Ruhepausen dreißig Minuten für jede Schicht nicht überschreiten. Die Zulassung darf nur erfolgen, nachdem eine in jedem Einzelfall durchzuführende amtliche Erhebung die Notwendigkeit einer solchen Regelung ergeben hat und die Vertreter der beteiligten Arbeitnehmer angehört worden sind.
b) Die in Artikel 9 dieses Übereinkommens vorgesehene Mehrarbeit darf höchstens bis auf fünfundsiebzig Stunden jährlich erweitert werden.
2. Außerdem können die zuständigen Stellen bis zu fünfundsiebzig weiteren Stunden Mehrarbeit im Jahre zulassen, wenn dies in Gesamtarbeitsverträgen vorgesehen ist. Diese Mehrarbeit ist gleichfalls nach Artikel 9 Absatz 2 zu vergüten; sie darf aber nicht für den gesamten Braunkohlentiefbau bewilligt werden, sondern nur für bestimmte Bergbaugebiete oder Bergwerke, in denen besondere technische oder geologische Verhältnisse dies rechtfertigen.
Artikel 14
Für den Steinkohlen- und Braunkohlentagebau gelten die Artikel 3 bis 13 dieses Übereinkommens nicht. Doch verpflichten sich die Mitglieder, die dieses Übereinkommen ratifizieren, in den bezeichneten Bergwerken die Bestimmungen des in Washington im Jahre 1919 eingenommenen Übereinkommens über die Begrenzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf acht Stunden täglich und achtundvierzig Stunden wöchentlich anzuwenden, mit der Einschränkung, daß die Zahl der gemäß Artikel 6 b) des Washingtoner Übereinkommens zulässigen Überstunden hundert im Jahre nicht überschreiten darf. Wenn besondere Bedürfnisse es erfordern, und nur in diesen Fällen, können die zuständigen Stellen bis zu hundert weitere Stunden Mehrarbeit im Jahre zulassen, wenn dies in Gesamtarbeitsverträgen vorgesehen ist.
Artikel 15
Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf eine Änderung der innerstaatlichen Gesetzgebung über die Arbeitszeit im Sinne einer Schmälerung der darin den Arbeitnehmern gewährten Sicherheiten zur Folge haben.
Artikel 16
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens können in jedem Staate durch die Regierung im Falle von Ereignissen, welche die Landessicherheit gefährden, außer Kraft gesetzt werden.
Artikel 17
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 18
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft sechs Monate nachdem die Ratifikationen zweier der nachstehend aufgezählten Mitglieder durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen worden sind: Deutschland, Belgien, Frankreich, Großbritannien, Niederlande, Polen, Tschechoslowakei.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied sechs Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 19
Sobald die Ratifikationen zweier der in Artikel 18 Absatz 2 bezeichneten Mitglieder beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
Artikel 20
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von fünf Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von drei Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 21
1. Vor Ablauf eines Zeitraumes von höchstens drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens hat der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes die Frage der Abänderung dieses Übereinkommens in bezug auf die folgenden Punkte auf die Tagesordnung der Konferenz zu setzen:
a) die Möglichkeit einer weiteren Verkürzung der in Artikel 3 Ziffer 3 vorgesehenen Arbeitszeit,
b) die Zulässigkeit, von dem in Artikel 5 als Ausnahme vorgesehenen Berechnungsverfahren Gebrauch zu machen,
c) die Möglichkeit einer Abänderung der Bestimmungen des Artikels 13 a) und b) im Sinne einer Verkürzung der Arbeitszeit,
d) die Möglichkeit einer Einschränkung der in Artikel 14 vorgesehenen Mehrarbeit.
2. Außerdem hat der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 22
1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, so schließt die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied ohne weiteres die Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf die in Artikel 20 vorgesehene Frist, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
2. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
3. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 23
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.