| INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION |
Übereinkommer 15
Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung von Jugendlichen zur Beschäftigung als Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer, 1921
Dieses Übereinkommen ist am 20. November 1922 in Kraft getreten.
Ort:Genf
Tagung:3
Tabelle der RatifizierungenDie Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 25. Oktober 1921 zu ihrer dritten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend das Verbot der Beschäftigung von Jugendlichen unter achtzehn Jahren als Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer, eine Frage, die zum achten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über das Mindestalter (Kohlenzieher und Heizer), 1921, bezeichnet wird, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation:
Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck „Schiff" Schiffe und Boote aller Art, die in der Seeschiffahrt verwendet werden, gleichviel ob sie in öffentlichem oder privatem Eigentum stehen; Kriegsschiffe gehören nicht dazu.
Artikel 2
Jugendliche unter achtzehn Jahren dürfen an Bord von Schiffen nicht als Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer beschäftigt werden.
Artikel 3
Die Bestimmungen des Artikels 2 finden keine Anwendung auf
a) die Arbeit von Jugendlichen auf Schulschiffen, sofern diese Arbeit behördlich zugelassen und überwacht wird,
b) die Arbeit von Jugendlichen auf Schiffen, die vorwiegend durch eine andere Triebkraft als Dampf bewegt werden,
c) die Arbeit von Jugendlichen im Alter von mindestens sechzehn Jahren, die durch ärztliche Untersuchung körperlich tauglich befunden wurden und als Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer auf solchen Schiffen beschäftigt werden, die ausschließlich die Küstenfahrt von Indien und Japan betreiben. Dabei sind die Vorschriften zu beachten, die nach Anhörung der maßgebenden Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer jener Länder zu erlassen sind.
Artikel 4
Wird ein Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer in einem Hafen benötigt, wo nur Jugendliche unter achtzehn Jahren zur Verfügung stehen, so können solche jugendlichen Personen beschäftigt werden, sofern sie mindestens sechzehn Jahre alt sind. Jedoch müssen für den zu besetzenden Kohlenzieher- (Trimmer-) oder Heizerposten zwei Jugendliche eingestellt werden.
Artikel 5
Zur zuverlässigen Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens werden die Schiffsführer verpflichtet, ein Verzeichnis aller an Bord des Schiffes beschäftigten Personen unter achtzehn Jahren zu führen oder sie in der Musterrolle besonders zu verzeichnen, in beiden Fällen unter Angabe des Geburtsdatums.
Artikel 6
Der Heuervertrag muß einen Auszug aus den Bestimmungen dieses Übereinkommens enthalten.
Artikel 7
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 8
1. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
2. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied mit dem Tag in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.
Artikel 9
Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
Artikel 10
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 8 verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3, 4, 5 und 6 spätestens am 1. Januar 1924 in Geltung zu setzen und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.
Artikel 11
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten nach den Bestimmungen des Artikels 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation anzuwenden.
Artikel 12
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.
Artikel 13
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 14
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.